Ausland


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Die Reisekostenpauschale im Ausland

auslandDie Reisekostenpauschale dient zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisevergütungen, die im Zuge von betrieblich oder beruflich veranlassten Auslandsreisen erhoben werden. Findet diese Reise ins Ausland statt, gelten für unterschiedliche Nationen auch differenzierte Sätze, welche in aller Regel jährlich neu angepasst werden. Sie orientieren sich unter anderem an den durchschnittlichen Kosten für beispielsweise Unterkünfte, die in dem jeweiligen Land erhoben werden. Wer diese steuerlich geltend machen möchte, muss sich bei Auslandsreisen folglich immer über den gültigen Satz für das jeweilige Jahr informieren.

Mitunter eine erhebliche Ersparnis dank der Reisekostenpauschale bei Auslandsreisen

In dieser Bezeichnung werden unter anderem Reisen zur Montage, beruflich notwendige Zweitwohnungen und klassische Geschäftsreisen inbegriffen. Der Gesetzgeber stellt in aller Regel jährlich eine neue Tabelle vor, welche für jedes einzelne Land verschiedene Pauschbeträge vorgibt. Zu beachten ist bei Auslandsreisen in diesem Fall, dass sie sich in die Pauschale für die Verpflegung je Kalendertag und zugleich in den Pauschbetrag für die Übernachtung gliedern. Diese können folglich differenziert steuerlich geltend gemacht werden, um die vorhandenen Steuerpauschalen für Auslandsreisen in der eigenen Einkommenssteuererklärung zu nutzen. Empfehlenswert ist weiterhin immer, dass der Reisende ein sogenanntes Fahrtenbuch anlegt, indem unter anderem getätigte Fahrten und die Dauer des Aufenthalts in transparenter Form festgehalten werden. Sollte es zu Rückfragen des Finanzamts kommen, können Umfang und Dauer der Reise dann direkt nachgewiesen werden. Zudem ist es förderlich, wenn Belege über Geschäftstermine oder allgemein der berufliche Anlass für die Reise dokumentiert werden. Dazu könnte beispielsweise ein Schriftstück des Geschäftspartners dienen, welcher zu einem Meeting im Ausland einlädt – unter anderem in den eigenen Büros des Geschäftspartners, wenn sich diese im Ausland befinden.

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Durch die Nutzung der Steuerpauschalen ergibt sich für Arbeitgeber, Freiberufler und mitunter gar Arbeitnehmer eine erhebliche Steuerersparnis, weshalb diese des Umfangs entsprechend voll ausgenutzt werden sollte. Möchten Sie in ein bestimmtes Land reisen und sind sich über die gültigen Pauschalen unsicher, können Sie diese online abfragen. Die Tabellen vom Gesetzgeber werden in übersichtlicher Form von A bis Z je nach Destination dargestellt. Berücksichtigen Sie in diesem Fall, dass bei der Pauschale für die Verpflegung im Ausland zwischen einem vollen Aufenthalt über 24 Stunden und einem „Kurztrip“ unterschieden wird. Letzterer gilt bei 8 Stunden Abwesenheit beziehungsweise für den An- und Abreisetag. Hier gelten dann leicht verminderte Pauschbeträge für die Reisekostenpauschale im Ausland. Deutschland verfügt, aufgrund der Präferenz als Inlandsreise, natürlich immer über stark verminderte Sätze. Mitunter existieren zudem hohe Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern (Beispiel: Bulgarien Verpflegungspauschale von 22 Euro pro Tag, Dänemark hingegen für 60 Euro).

Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen

Selbständige, in Form von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, können sich zusätzlich zur Übernachtungspauschale auch die Verpflegungspauschale des Landes vom Finanzamt „zurückholen“. Arbeitnehmer hingegen können sich die Reisekosten von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Übernimmt dieser aus irgendwelchen Gründen nicht den vollen Betrag, können Sie eigene Leistungen als Selbstbeteiligung geltend machen – auch hier sollten Sie sich daher über die Auslandstabelle zur Reisepauschale informieren und die Werte mit den erstatteten Beträgen vergleichen. Müssen Sie als Arbeitgeber im Ausland eine Zweitwohnung unterhalten, zahlt der Chef 40 Prozent mehr Gehalt steuerfrei.